Beweisaufnahme wird geschlossen

Als letzter Sachverständiger wird auf Antrag der Nebenklage der Soziologe Matthias Quent angehört. Er stellt die ideologischen Hintergründe der Tat dar und ordnet sie in die Geschichte des Rechtsterrorismus ein. Die Beweisaufnahme wird im Anschluss geschlossen und der Bundesanwalt hält seinen Schlussvortrag. Er fordert lebenslange Haft.

Am 18. November 2020 fand in Magdeburg der 21. Verhandlungstag gegen den geständigen Attentäter von Halle statt. Der Soziologe Matthias Quent wurde als Sachverständiger gehört. Er sagte über die ideologischen Beweggründe der Tat aus und kontextualisierte diese in der Geschichte des Rechtsextremismus und dem globalen Rechtsterrorismus. Die Beweisaufnahme wurde daraufhin von der Vorsitzenden Richterin Mertens geschlossen. Der Tag endete mit einem ausführlichen Schlussplädoyer der Generalbundesanwaltschaft, die als Strafmaß lebenslange Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung beantragte.

Der Tag begann mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum neuerlichen und abgewandelten Antrag der Nebenklageanwältin Kristin Prietzyk, den Soziologen Matthias Quent als Sachverständigen laden zu lassen. Trotz einiger rechtlicher Bedenken auf Seiten von Generalbundesanwaltschaft und Verteidigung, konnte man sich letztlich darauf einigen, den Vorsitzenden des „IDZ Jena“ anzuhören. Quent betonte zunächst, dass man bei der Diskussion nach den Beweggründen eines solchen rechtsterroristischen Attentats mehrere Ebenen berücksichtigen müsse: die individuelle Ebene, die bewegungsbezogenen Zusammenhänge und den gesamtgesellschaftlichen Kontext. Er wies darauf hin, dass die Geschichte des Rechtsterrorismus von bestimmten Kontinuitäten geprägt sei: Die Ideologie, die solchen Taten zu Grunde liege, basiere in der Regel auf der Konstruktion von inneren und äußeren Feinden. Den inneren Feinden werde vorgeworfen, die äußeren Feinde hereinzulassen, um das „reine Volk zu zerstören“. Diese Vorstellung sei unmittelbar mit antisemitischen Ideologiefragmenten verbunden, also der Vorstellung einer jüdischen Weltverschwörung, die für die „Zersetzung“ des Volkes durch die äußeren Feinde verantwortlich sei. In seinen Ausführungen stellte er besonders die neurechte Verschwörungserzählung vom „Großen Austausch“ in den Mittelpunkt, auf die sich der Attentäter von Halle und der Attentäter von Christchurch bezogen. Der Angeklagte hatte immer wieder deutlich gemacht, dass er eine jüdische Verschwörung hinter Feminismus und “Massenmigration” wähnt, die er für einen Angriff auf die „weiße Rasse“ hält. Diese Ideologie befinde sich, so Quent, in einer antisemitischen, rassistischen und faschistischen Traditionslinie. Schon die Nationalsozialisten oder der Ku Klux Klan hatten ähnliche Fantasien, wenn sie einen angeblichen „Rassenselbstmord“ behaupteten.

Neben diesen Feindbildern als „negative Bezugsgruppe“ würden Terroristen auch positive Bezugsgruppen konstruieren. Zu dieser würden Gleichgesinnte gehören, die angesprochen und zu Nachahmer-Taten motiviert werden sollen. Bei einem terroristischen Angriff gehe es nicht um Kampfhandlungen im klassischen Sinne, die einen Geländegewinn zum Ziel hätten. Vielmehr stehe die Kommunikation im Vordergrund – es gehe darum, ein Zeichen zu setzen, die vorgestellten Feinde sollen eingeschüchtert und die eigene Gruppe mobilisiert werden. 

Quent betonte zudem die ideologischen und teilweise tatoperationalen Bezüge zwischen rechtsterroristischen Attentaten auf der ganzen Welt – von Utoya und Christchurch bis nach München und Hanau. RAin Prietzyk fragte den Sachverständigen nach einer soziologischen Perspektive auf den Begriff des „Einsamen Wolfs“, der von der Presse häufig benutzt werde, um den Angeklagten zu charakterisieren. Quent antwortete, dass es durchaus solide politikwissenschaftliche Definitionen dieses Begriffs gebe. Er wies aber darauf hin, dass der Begriff aus der Neonaziszene selbst komme und auch zu einer Form der Selbstdarstellung gehöre. Der Begriff bezeichne auch eine bestimmte Taktik, da es für die Strafverfolgungsbehörden schwieriger sei, einzeln handelnder Täter, die sich alleine vorbereiten, habhaft zu werden. Er selbst bevorzuge den Begriff „lone actor“, warnte aber vor dem Fehlschluss, dass es sich bei diesem Tätertypus um eine subkulturell oder gesellschaftlich isolierte Person handele – auch solche Akteure würden sich in bestimmten Netzwerken radikalisieren.

Im Anschluss an die Aussage von Matthias Quent erklärte die Vorsitzende, dass der Antrag auf Beiziehung eines weiteren neurologischen Sachverständigen abgelehnt werde. Der Antrag war am Vortag von der Verteidigung gestellt worden zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte während der Tatausführung durch einen akuten Fall von Migräne mit Aura beeinträchtigt gewesen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. Leygraf habe nach Auffassung des Senats allerdings bereits überzeugend und nachvollziehbar begründet, dass der Angeklagte während der gesamten Tatausführung nicht unter Wahrnehmungsstörungen gelitten habe. Die Vorsitzende schloss daraufhin die Beweisaufnahme.

Am Nachmittag hielt der Generalbundesanwalt sein Schlussplädoyer. Bundesanwalt Kai Lohse bezeichnete den Anschlag vom 9. Oktober 2019 als „einem Alptraum gleichend“ und nannte ihn “einen der widerwärtigsten antisemitischen Akte seit dem zweiten Weltkrieg”. In der Anklage war die Generalbundesanwaltschaft von einem rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Motiv ausgegangen. Lohse ergänzte, dass im Hinblick auf die Incel-Bewegung auch Bezüge auf eine frauenfeindliche Ideologie festzustellen seien. Die Frage, ob der Angeklagte ein Einzeltäter sei, sei im juristischen Sinne ohne Weiteres zu bejahen. Im nicht-juristischen Sinne setze sich der Attentäter aber durchaus ins Verhältnis zu anderen Tätern. Den Anschlag habe der Angeklagte mit dem Völkermord der Nationalsozialisten verknüpft: „Bewusst stellte er sich in die Tradition der Täter an der Rampe von Auschwitz“. Zudem habe er seine mörderische Tat – durch das Filmen und Veröffentlichen des Anschlags – bewusst in eine Serie von ähnlichen grauenvollen Anschlägen einreihen wollen. Er habe Nachahmer motivieren wollen – wie in einem Videospiel sei es ihm darum gegangen, möglichst viele Menschen zu töten. 

Nach diesen einleitenden Worten zu Motivation des Attentäters, erläuterte Staatsanwalt Birkenholz noch einmal im Detail die verschiedenen Phasen der Tatdurchführung. Anschließend erklärte Oberstaatsanwalt Schmidt, durch welche Beweismittel die dargelegten Feststellungen gestützt seien. Das Tatgeschehen sei detailliert auf Video dokumentiert und sei in objektiver Hinsicht vom Angeklagten ebenso eingeräumt worden, wie es aus den Bildern hervorgehe. Der Angeklagte bestreite lediglich in einigen Fällen die angenommenen Umstände auf der inneren Tatseite. Dabei handele es sich um die Feststellung der Tötungsabsicht gegenüber Mandy R., die Tötungsabsicht beim Wurf der Nagelbombe auf den Kiezdöner und die Tötungsabsicht im Falle von Jens Z. und Dagmar M. In all diesen Fällen widersprach die Generalbundesanwaltschaft der Darstellung des Angeklagten und erklärte, dass dieser mit möglichen tödlichen Folgen für seine jeweiligen Opfer habe rechnen müssen. Auch an der Behauptung des Angeklagten, dass er nicht sicher gewesen sei, ob es sich bei der Synagoge möglicherweise ein unbesuchtes Denkmal handele, wies sie zurück und erklärte sie zudem für bedeutungslos im Hinblick auf die Feststellung des Straftatbestands.

Oberstaatsanwalt Schmidt erläutert zudem, warum die Generalbundesanwaltschaft keinen Mordversuch zum Nachteil von Ismet Tekin und Aftax I. annimmt. Ismet Tekin hatte sich auf dem Gehweg in der Nähe des Feuergefechts zwischen dem Angeklagten und der Polizei befunden. Ein bedingter Vorsatz des Angeklagten sei, so Schmidt, nicht zu belegen – von der generellen Gefährlichkeit seines Verhaltens könne man nicht automatisch auf eine billigende Inkaufnahme in diesem Fall schließen. Das gelte erst Recht, wenn er von der konkreten Gefährdung des Opfers keine Kenntnis hatte – deshalb sei es unerheblich, ob er es begrüßt hätte, wenn er Tekin getroffen hätte. Es sei nicht belegt, dass Tekin für den Angeklagten zu sehen gewesen sei – dem Angeklagten sei es in jenem Moment darauf angekommen, die Polizeibeamten auszuschalten, um flüchten zu können.

Auch im Fall des Geschädigten Aftax I. lasse sich ein Tötungsvorsatz nicht belegen. Der Angeklagte hatte Aftax I. auf seiner Flucht mit seinem Auto angefahren – die Generalbundesanwaltschaft spricht von einem Verkehrsunfall. Es habe objektiver Anlass bestanden, anstatt zu bremsen schnell auf der Gegenfahrbahn zu überholen – man könne also nicht davon ausgehen, dass er die Fahrbahn nur wechselte, weil er Aftax I. sah und ihn töten wollte. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte sich während des Fahrmanövers entschlossen habe, den Geschädigten bewusst anzufahren. Aufgrund seines sonstigen Aussageverhaltens würde es nahe liegen, dass der Angeklagte sich direkt zu einem rassistischen Mordversuch bekannt hätte. Auch in der Tonaufzeichnung der Tat, habe er das Geschehen nicht dahingehend kommentiert, sondern vermittelt, dass es ihm in diesem Moment um die schnelle Flucht gegangen sei. Außerdem sei der genaue Unfallhergang nicht mehr tragfähig zu rekonstruieren, deshalb sei es unerheblich, ob es dem Angeklagten recht gewesen wäre, wenn der Betroffene gestorben wäre.

Zum Ende des Verhandlungstages beantragte Bundesanwalt Lohse eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten. Zudem sei eine besondere Schwere der Schuld festzustellen und eine anschließende Sicherungsverwahrung anzuordnen. 

Die Verhandlung wird am 2. Dezember mit den Schlussvorträgen der Nebenklage fortgesetzt.