Offene Fragen zu möglichen Mittätern

Sachverständige für Rechtsmedizin und Ballistik stellen ihre Gutachten zum Anschlag dar. Ein Betroffener des Tatkomplexes “Kiez Döner” sagt ebenso aus wie Polizeibeamte, die den Angeklagten festgenommen hatten. Ein BKA-Ermittler berichtet von seinen Online-Ermittlungen und wird von der Nebenklage scharf kritisiert.

Am 13. Oktober 2020 fand der 16. Prozesstag gegen den mutmaßlichen Attentäter von Halle im Landgericht Magdeburg statt. Es wurden Sachverständige für Ballistik und Rechtsmedizin gehört und ein Zeuge, der dem Attentäter vor dem Kiez Döner entkam, erzählte von seinen Erlebnissen. Zudem berichteten die Polizeibeamten, die den Attentäter schlussendlich gestellt hatten, von der Festnahmesituation. Ein BKA-Beamter präsentierte seine Analyse der Ermittlungsergebnisse in Hinblick auf mögliche Mittäter: Es gebe keine Anhaltspunkte, die auf Mitwisser oder Unterstützer schließen ließen. Nebenklagevertreter*innen wiesen auf die Lücken in den Ermittlungen insbesondere im Online-Bereich hin.

Als erster Zeuge war Bernd Salziger geladen, Sachverständiger für Ballistik beim BKA. Er sollte ein bereits früher gefertigtes Gutachten noch einmal in Hinblick auf die Frage nach der Wirkung von Munition auf weite Entfernung ergänzen. Konkret ging es dabei um den Schusswechsel zwischen dem Attentäter und den Polizeibeamten in der Ludwig-Wucherer-Straße, die sich in etwa 70 Metern Entfernung voneinander befunden hatten. Salziger erklärte, seine Messungen und Berechnungen hätten ergeben, dass – auch auf eine solche Entfernung – bei einem Schuss mit der verwendeten Waffe mit potentiell tödlichen Verletzungen zu rechnen gewesen sei. Nebenklagevertreter RA Onur Özata wies daraufhin, dass sich sein Mandant İsmet Tekin in lediglich 30 Metern Entfernung vom Angeklagten befunden habe und fragte, ob er in seiner Annahme richtig gehe, dass ein Schuss auf diese Entfernung dann denklogisch erst recht tödlich wäre. Bernd Salziger bestätigte dies.

Anschließend wurden drei Sachverständige aus der Rechtsmedizin gehört. Zuerst berichtete Dr. Weber über die Obduktionsergebnisse im Falle der getöteten Jana S. Sie sei von 18 Schüssen getroffen worden. Sein Kollege Prof. Rüdiger Lessig berichtete im Anschluss über die Obduktionsergebnisse des getöteten Kevin S. Für die Inaugenscheinnahme der Bilder von den Leichnamen wurden die Monitore für die Öffentlichkeit abgeschaltet, um die Persönlichkeitsrechte der Opfer zu schützen. Die Sachverständige Lina Woydt hatte die Geschädigten Frau M. und Herrn Z. nach der Tat rechtsmedizinisch untersucht. Beide waren vom Attentäter auf seiner Flucht angeschossen worden, dieser hatte sie bedroht und ein Fluchtauto gefordert. In beiden Fällen habe in Hinblick auf die konkreten Verletzungen keine akute Lebensgefahr bestanden – jedoch bemerkte Woydt, dass sowohl im Falle von Verletzungen im Bein- und Beckenbereich als auch im Kopf- und Halsbereich eine potentielle Lebensgefahr auf jeden Fall gegeben sei.

Für den Nachmittag war der Zeuge Abdülkadir B. geladen. Der 36-jährige Verputzer war auf dem Weg zum Dönerimbiss, als er dem Attentäter auf der Ludwig-Wucherer-Str. begegnete. Er erzählte, dass er den Täter wegen seiner Kleidung zuerst für einen Soldaten gehalten habe – als dieser sein Gewehr aus dem Auto genommen habe, habe er begriffen, dass etwas nicht in Ordnung sei. Er sei dann so schnell er konnte im Zick-Zack weggerannt, während der Attentäter dreimal auf ihn geschossen habe. Auf dem Weg habe er noch İsmet Tekin gesehen und ihm zugerufen, dass er nicht weitergehen solle, weil dort ein bewaffneter Mann sei. Der Zeuge B. erzählte, dass er nach diesem Erlebnis seine Arbeit gekündigt habe und mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Das Attentat habe ihm gezeigt, dass jederzeit etwas Schlimmes passieren könne – er habe nicht mehr zur Baustelle gehen wollen und wäre am liebsten nur noch zu Hause bei seinen Kindern geblieben. Auf Nachfrage der Vorsitzenden gab er an, dass er seit inzwischen fünf Monaten wieder arbeite.

Im Anschluss wurden die Zeugen Polizeihauptmeister (PHM) F. und PHM K. befragt, die den Angeklagten schließlich unter Androhung von Schusswaffengebrauch gestellt hatten. Die beiden Polizisten aus Zeitz waren über den flüchtigen Attentäter aus Halle informiert worden und hatten sich entschlossen, an der B91 Stellung zu beziehen. An der Kreuzung Werschen hätten sie das Fluchtfahrzeug entdeckt und die Verfolgung aufgenommen. Der Fahrer sei auf eine einspurige Straße abgebogen und dort gegen einen LKW und eine Betonbegrenzung gefahren. Der Attentäter sei dann aus dem Auto und über die Leitplanke gesprungen, hinter der sich eine Baugrube befunden habe. Hier hätten sie ihn dann stellen können. Herr K. erzählte, der Attentäter habe sehr gefasst und ruhig auf ihn gewirkt. Kurze Zeit später sei Verstärkung eingetroffen.

Zuletzt wurde Kriminaloberkommissar (KOK) W. vom BKA angehört. Dieser war u. a. für einen umfangreichen Bericht über die Erkenntnislage zu möglichen Unterstützern des Beschuldigten verantwortlich. Dazu, so der Zeuge, habe er den Sachstand der Ermittlungen in verschiedenen Punkten zusammengetragen. Die Vorsitzende wies ihn zu Beginn seiner Aussage darauf hin, dass die Angehörigen des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, also ihre Aussagen bei den Vernehmungen nicht mehr verwertbar seien und bittet ihn, diese auszusparen. KOK W. berichtete, dass weder das Tatvideo noch die hochgeladenen Dokumente des Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte für Mittäter gegeben hätten. Das gleiche gelte für die Zeugenaussagen: Er sei durchgängig als Einzelgänger beschrieben worden, der kein Interesse an Kontakten zu anderen gehabt habe – mit Ausnahme seiner Familie. Auch die Bauart der Waffen und die Auswertung der Kommunikationsmittel des Angeklagten habe nichts Relevantes ergeben. Zum ehemaligen Schwager des Angeklagten, Mario S., hieß es, dieser habe Fähigkeiten im Schweißen gehabt – seiner Aussage nach sei es allerdings nie dazu gekommen, dass er dem Angeklagten geholfen habe. Die Aussage des Angeklagten widersprach dieser Darstellung, jedoch habe man nicht ermitteln können, ob Herr S. wusste, was B. schweißen wollte. Auch die Ermittlungen zu Herrn W., der den Link zu tatrelevanten Dokumenten bei 4chan eingestellt habe, zu diversen Hinweisen, die bei der Polizei eingingen, zu den drei Zuschauern auf der Plattform Twitch und die Finanzermittlungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft geliefert. Die Untersuchung des „Unterkomplex Waffen“ habe ergeben, dass es möglich sei, dass der Angeklagte diese ohne Hilfe von Außen angefertigt hat. Was die elektronischen Asservate und die Online-Kontakte des Angeklagten angeht, habe man diese nicht vollständig auswerten und ermitteln können. Der Angeklagte habe versucht, die Daten von seinem Hauptrechner zu löschen – der Vorgang sei zwar nicht abgeschlossen gewesen, es könne aber zur Löschung relevanter Dateien gekommen seien. Hinweise darauf, dass der Angeklagte die Dokumente zusammen mit anderen gefertigt habe, habe man nicht gefunden. Zu seinen Internet-Kontakten habe dieser keinerlei Aussage machen wollen. Der Zeuge W. konkludierte, dass es keinerlei Hinweise darauf gegeben habe, dass der Attentäter Unterstützer hatte.

Bei einer ausführlichen Befragung durch die NebenklageanwältInnen RAin Kristin Pietrzyk und RA Alexander Hoffmann, wies RA Hoffmann darauf hin, dass der Bericht des KOK auf vorläufigen Erkenntnissen beruhe. Oberstaatsanwalt Schmidt erklärte, man habe die verschlüsselten Datenträger des Angeklagten bisher nicht entschlüsseln können und es gebe wenig Aussicht auf Erfolg. RAin Pietrzyk machte darauf aufmerksam, dass das abschließende Fazit von Herrn W. sich insofern auf ein unvollständiges Bild stütze, als dass er keinen Zugriff auf die Datenträger hatte und sich die Online-Kontakte des Angeklagten nicht ermitteln ließen. Die Verhandlung wird am Mittwoch, den 14. Oktober, fortgesetzt.

Hauptverhandlung gegen Stephan B. vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgericht Naumburg

16. Verhandlungstag (13. Oktober 2020)

CN: Das nachfolgende Protokoll enthält explizit gewaltverherrlichende, rassistische, antisemitische und menschenverachtende Aussagen und Ausdrücke.

Wir protokollieren die vollständige Hauptverhandlung gegen den mutmaßlichen Attentäter von Halle. Wir versuchen dabei, so nah wie möglich am Wortlaut der Verhandlung zu bleiben, direkte Zitate sind durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Da es nicht zulässig ist, die Verhandlung mitzuschneiden, entsteht unser Protokoll auf Basis unserer Mitschriften aus dem Gericht. 

Einige Passagen haben wir bewusst gekürzt. So werden etwa Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte von Prozessbeteiligten oder Dritten verletzen könnten, nicht veröffentlicht. Zudem streichen wir in der öffentlich zugänglichen Fassung des Protokolls jene Passagen, die Details der Tat und Tatplanung beinhalten und deren Veröffentlichung eine Gefahr, etwa durch Nachahmer, darstellen könnte. Die entsprechenden Abschnitte werden mit “[XXX]” gekennzeichnet. In begründeten Ausnahmefällen können etwa Wissenschaftler*innen oder Journalist*innen die gestrichenen Passagen bei uns anfragen. 

Nachnamen werden ggf. abgekürzt. An Stellen, an denen uns unser Protokoll nicht präzise genug war, etwa weil Wortbeiträge unverständlich vorgetragen wurden, haben wir Auslassungen auf die gängige Weise “[…]” angegeben.

Um 9:36 Uhr eröffnet die Vorsitzende Richterin Ursula Mertens die Sitzung und stellt die Anwesenden fest. Sie erklärt, sie habe eine Mitteilung zur Gerichtsbesetzung zu machen. Gestern habe sie eine Anordnung gemacht: In der Strafsache gegen B. werde festgestellt, dass eine Ergänzungsrichterin an Stelle von Richterin Tauscha berufen werde. Ein Ergänzungsrichter trete zur Hauptverhandlung ein, wenn ein zur Entscheidung gerufener Richter zu weiteren Mitwirkung verhindert sei. [XXX, persönliche Daten der Richterin, Anm. democ.] Die Vorsitzende sagt, sie sehe aus Ermessensgründe davon ab, die Verhandlung zu unterbrechen, da die Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung von Richterin Tauscha auch innerhalb der verlängerten Frist nicht möglich sei. Grundsätzlich sei es geboten, die Hauptverhandlung zunächst zu unterbrechen, wenn ein Richter erkranke. Wenn aber von vornherein feststehe, dass eine Fortsetzung mit der Richterin auch nach Ablauf der maximalen Frist nicht möglich sei, sei der Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen und die Hauptverhandlung solle mit einem Ergänzungsrichter fortgeführt werden.

Anschließend belehrt die Vorsitzende die Sachverständigen über ihre Pflichten. Sie seien verpflichtet, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach dem ihnen bekannten Stand der Wissenschaft anzufertigen. Sie dürften die Gutachten verweigern, wenn sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert seien. Auch Sachverständige könnten vor Gericht vereidigt werden.

Aussage des Sachverständigen Bernd Salziger (Sachverständiger für Ballistik, BKA Wiesbaden) 

Die Vorsitzende begrüßt den Sachverständigen für Ballistik, Bernd Salziger vom BKA Wiesbaden, der über die Wirkung von Munition auch auf weitere Entfernungen angehört werden solle. Salziger erklärt, er habe schon im Vorfeld ein Gutachten erstellt, sei aber um dessen Ergänzung im Hinblick auf die Schussdistanz bei den Schüssen auf Polizeibeamte in der Ludwig-Wucherer-Str. gebeten worden. Die Vorsitzende bittet ihn, zunächst seine Personalien zu Protokoll zu geben. [XXX, Personalien, Anm. democ.] Sie bittet ihn, ausgehend von seinen Ausgangsversuchen noch einmal zusammenzufassen, wie er vorgegangen sei und wie es um die Wirkungsweise der Munition bestellt sei. [XXX, Details zur Vorgehensweise des Sachverständigen und zu den Waffen, Anm. democ.] Ob man mit der verwendeten Waffe treffe oder nicht, hänge von der Person ab, erklärt der Sachverständige. Es sei möglich, erfordere aber Übung. [XXX, Details zu den Waffen, Anm. democ.] Es habe sich gezeigt, dass bei den Schüssen auf die Polizeibeamten mit potenziell tödlichen Verletzungen zu rechnen gewesen sei. 

Anschließend werden Lichtbilder von zwei Fahrzeugen in Augenschein genommen, die am Tattag in der Nähe der Schießerei mit der Polizei gestanden hätten. Die Vorsitzende fragt den Sachverständigen Salziger, ob er die Fotos kenne, was dieser verneint. Die Vorsitzende sagt, es sei eine Beschädigung am Außenspiegel des ersten Fahrzeugs in Höhe von 1,24 bis 1,26 Meter sichtbar. Es werden Übersichtsaufnahmen des Fahrzeugs  und eine Detailaufnahme des Projektils im Außenspiegel gezeigt. Die Vorsitzende fragt, ob diese mit den Erkenntnissen des Sachverständigen korrespondieren würden. Salziger antwortet, er wisse nicht, wo das Fahrzeug gestanden habe und habe es nicht selbst begutachtet, aber es widerspreche seinen Erkenntnissen nicht. Es sei natürlich ein anderes Verhalten der Geschosse als bei seinen Versuchen mit Gelatine zu erwarten: der menschliche Körper sei ein weiches Medium. Beim Schuss auf Glas oder Blech komme es auch zu Geschossdeformationen. Die dargestellten Beschädigungen würden sich für ihn mit einem Schuss aus der angegebenen Waffe decken. […] Anschließend wird ein Bild von einem Streifenfahrzeug gezeigt, das sich ebenfall am Tatort befand. Die Vorsitzende sagt, die Heckscheibe sei von den Beamten selbst zerschossen worden. In der Beifahrertür gebe es eine lochartige Vertiefung in Höhe von 71 bis 72 Zentimetern. Der Sachverständige Salziger sagt, dass er diesen Bericht kenne. Da sei auch zu sehen, dass eine Bleikugel im Vorderrad gefunden worden sei. Die Vorsitzende sucht das entsprechende Bild und lässt es über die Bildschirme anzeigen. Salziger erklärt, man sehe die Wirkung dieser Geschosse: um einen Reifen mit einer Bleikugel zu durchschießen, sei eine hohe Energie notwendig. Es werden weitere Aufnahmen vom beschädigten Reifen, der Bleikugel im Vorderrad und der Blechbeschädigung gezeigt. Die Vorsitzende fragt Salziger, ob das seinen Untersuchungen entspreche. Dieser bejaht. Es sei nicht so einfach, einen Vorderreifen zu durchschlagen, die Energie sei hier ausreichend gewesen. Sie entspreche der Energie, die man bei den Vergleichsschüssen festgestellt habe.

[XXX, Verteidiger RA Weber stellt eine Detailfrage zu den Waffen, Anm. democ.]

RA Onur Özata erhält das Wort. Er sagt, dass er İsmet Tekin vertrete, der sich auf der Ludwig-Wucherer-Str. in ca. 30 Metern Entfernung vom Attentäter befunden habe. RA Özata erkundigt sich, ob es da nicht denklogisch richtig sei, dass auf diese Distanz erst recht mit einer tödlichen Wirkung zu rechnen sei. Der Sachverständige sagt, die entsprechenden Ergebnisse habe er ausgedruckt, damit man das feststellen könne. [XXX, Details zu den Waffen, Anm. democ.] Ein Schuss aus einer Entfernung von 30 Metern sei bei den ermittelten Geschossgeschwindigkeiten potenziell tödlich – potenziell heiße, dass die Wirkung davon abhänge, wo das Opfer getroffen werde. [XXX, Details zu den Waffen, Anm. democ.]

Die Vorsitzende entlässt den Sachverständigen und bedankt sich. 

Aussagen der Sachverständigen für Rechtsmedizin Professor Rüdiger Lessig, Dr. Weber, Lina Woydt

Anschließend begrüßt die Vorsitzende drei Sachverständige für Rechtsmedizin, Herr Dr. Weber, Herr Prof. Rüdiger Lessig und Frau Lina Woydt, und nimmt ihre Personalien auf. [XXX, Personalien, Anm. democ.]

Die Verfahrensbeteiligten nehmen während der Ausführungen der Sachverständigen die entsprechenden Lichtbilder von Leichenschau und Obduktion in Augenschein. Die Monitore in Richtung der Presse- und Zuschauerplätze werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgeschaltet. 

Der Sachverständige Weber berichtet zunächst über die Leichenschau von Jana L. und Kevin S. Danach legt er die Sektionsergebnisse der Untersuchung von Jana L. dar. [XXX, Kürzung zum Schutz der Persönlichkeit der Opfer, Anm. democ.]

Nach den Ausführung Dr. Webers fährt Professor Lessig mit den Ergebnissen der Obduktion von Kevin S. fort. Diese sei am 9. Oktober ab 23:30 Uhr durchgeführt worden. [XXX, Kürzung zum Schutze der Persönlichkeit der Opfer, Anm. democ.]

Die dritte Sachverständige für Rechtsmedizin, Lina Woydt, war mit der rechtsmedizinischen Untersuchung der Geschädigten Herr Z. und Frau M. betraut. Sie beginnt ihre Aussage mit den Untersuchungsergebnissen der Verletzungen von Frau M. Beide Überlebenden hätten im Uniklinikum Halle gelegen und seien von ihr am 10. Oktober 2019 auf polizeiliche Anforderung hin untersucht worden. Da sie im selben Patientenzimmer gelegen hätten, hätten die Untersuchungen direkt hintereinander stattgefunden. Sie habe Frau M. vor der Untersuchung aufgeklärt, dass sie als Geschädigte untersucht werde. Sie habe sich einverstanden erklärt und zugestimmt, dass Frau Woydt den OP-Bericht einsehen und in das Gutachten einbeziehen dürfe. Zur Vorgeschichte habe sie erzählt, dass sie am 9.Oktober 2019 in ihrem Haus gewesen sei und draußen einen Knall gehört habe. Ihr Lebensgefährte sei draußen gewesen, um Holz zu sägen. Sie sei aus dem Haus gerannt. Dort sei ihr direkt ins linke Gesäß geschossen worden, ohne dass sie vorher den Angreifer habe identifizieren können. Dann habe sie den Mann mit der Waffe gesehen – er habe nach ihren Autoschlüsseln verlangt, die sie aber nicht dabei gehabt habe. Dann habe sie gesehen, dass ihr Lebensgefährte ebenfalls verletzt worden sei und habe den Notruf gewählt. Beide seien am selben Tag aufgenommen und operiert worden. [XXX, persönliche Daten, Anm. democ.] Die Erklärung von Frau M. passe plausibel zu den festgestellten Verletzungen, sagt die Sachverständige Woydt. Durch die Verletzung habe keine akute Lebensgefahr geherrscht. Es müsse jedoch angemerkt werden, dass bei einer Verletzung im Bein und Beckenbereich immer große Gefäße in der Nähe liegen würden – wenn diese “erwischt” worden wären, wären die Verletzungen lebensgefährlich gewesen. Eine potenzielle Lebensgefahr sei also gegeben gewesen.

[XXX, Richter Harald Scholz stellt eine Frage zum genauen Verlauf des Schusskanals, Anm. democ.]

Die Sachverständige fährt mit dem Bericht über die Untersuchung von Herrn Z. fort. Auch ihn habe sie darüber aufgeklärt, dass sie als Sachverständige ihn als Geschädigten untersuchen wolle. Auch Z. habe sich einverstanden erklärt, dass sie den OP-Bericht einbeziehe. Er habe erzählt, dass er am 9. Oktober aus dem Haus gegangen sei, um Holz zu holen. Dann habe ein unbekannter Mann vor ihm gestanden und ihn aufgefordert, ihm die Autoschlüssel auszuhändigen. Dabei habe er mit der Waffe auf sein, Z.s, Gesicht gezielt. Der Mann habe so nah vor ihm gestanden, dass Z. seine Waffe mit ausgestrecktem Arm hätte berühren können. Als der Attentäter auf ihn geschossen habe, habe er in diesem Moment den Kopf zur Seite gedreht und sei deshalb im Nacken getroffen worden. Zum weiteren Tathergang habe Herr Z. auf die Angaben seiner Frau verwiesen. Er sei noch am Tattag mit dem Hubschrauber ins Uniklinikum Halle gebracht worden. [XXX, persönliche Angaben, Anm. democ.] Es hätten keine neurologischen Beeinträchtigungen bestanden, sodass auch bei ihm keine akute Lebensgefahr bestanden habe. Dennoch weist die Sachverständige Woydt darauf hin, dass im Kopf- und Halsbereich viele Strukturen verlaufen, deren Verletzung den Tod bedeuten könne. Man müsse also auch hier in jedem Fall von potenzieller Lebensgefahr sprechen. 

[XXX, der stellvertretende Vorsitzende Richter Torsten Becker stellt eine Frage zu Stärke der Blutung, Anm. democ.]

Richter Becker befragt Professor Lessig noch einmal dazu, was der Sachverständige für Ballistik am Morgen zu Schüssen aus 70 Metern Entfernung berichtet habe. [XXX, Details zur Wirkung der Waffen, Professor Lessig erklärt, dass bei der untersuchten Schussabgabe sämtliche lebenswichtige Organe vom Geschoss erreicht und verletzt werden könnten, Anm. democ.] Nebenklagevertreter RA Özata fragt noch einmal nach der Einschätzung Professor Lessigs zu einer Entfernung von 30 Metern. Dieser antwortet, entscheidend sei, wo das Opfer getroffen werde. Das Herz liege recht dicht unter dem knöchernen Brustkorb. Zu seiner Verletzung reiche die ermittelte Geschossgeschwindigkeit völlig aus.

Die Vorsitzende bedankt sich bei den drei Sachverständigen und entlässt sie.
Es folgt ein Mittagspause.

Um 13:30 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt. 

Aussage des Zeugen Abdülkadir B. 

Die Vorsitzende stellt die Anwesenden fest. Sie begrüßt den nächsten Zeugen, Herr Abdülkadir B. Sie fragt ihn, ob er seine Aussage auf deutsch machen wolle, was dieser bejaht. Zur Unterstützung gebe es einen Dolmetscher, falls ihm ein Wort fehle. Die Vorsitzende belehrt ihn über seine Zeugenpflichten und nimmt seine Personalien auf. [XXX, Personalien, democ.]

Sie sagt zu Herrn B., er habe am 9. Oktober 2019 während seiner Mittagspause ein schlimmes Erlebnis auf der Ludwig-Wucherer-Straße gehabt und bittet ihn, es zu schildern. Der Zeuge sagt, er sei an dem Tag um kurz vor 12 Uhr von seiner Arbeit losgelaufen und habe Döner essen gehen wollen. So 50 oder 60 Meter vor dem Dönerladen sei ein Auto sehr schnell gefahren und habe umgedreht. Er habe einen Knall gehört, da sei er aufmerksam geworden. Er habe sich umgedreht und gedacht, das Auto sei kaputt. Es sei jemand ausgestiegen, der wie ein Soldat ausgesehen habe. Er habe den Mann erst für einen Soldaten gehalten. Dieser sei ausgestiegen, habe die hintere Tür aufgemacht und ein Gewehr rausgeholt. Da habe er geahnt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Er habe sich gesagt “Renn, Renn!” und habe versucht im Zickzack zwischen den Autos zu laufen. Er habe drei Schüsse gehört, die auf ihn gefeuert worden seien. Dann sei er um die Ecke gebogen und habe noch einen Jugendlichen gesehen, der hinter ihm hergerannt sei und noch einen weiteren Bauarbeiter. “Ich bin so schnell gerannt, wie ich konnte”. Er habe noch den Mitarbeiter vom Dönerladen gesehen [İsmet Tekin, Anm. democ.] und ihm zugerufen, dass er nicht weitergehen solle, weil da ein Mann mit Waffe sei. Dann sei er zurück zur Baustelle gelaufen, habe seinen Chef angerufen und ihm erzählt, was passiert sei. Er sei zur Baustelle gegangen, habe sein Auto genommen und sei zurück zur Ludwig-Wucherer-Straße gefahren. Er habe angehalten, um Bescheid zu sagen, was passiert sei. Er habe unter Schock gestanden und einfach heim gewollt. Die Polizei habe den Leuten gesagt, dass sie weggehen sollten. Er sei dann nach Hause gefahren.

Die Vorsitzende Mertens fragt, ob er also noch einmal nach dem Rechten habe schauen wollen. Der Zeuge B. bejaht, er habe Bescheid sagen wollen, dass jemand auf ihn geschossen habe. Mertens fragt, ob er da bereits das Gefühl gehabt habe, dass der Angriff auf in etwas mit dem Dönerimbiss zu tun gehabt hätte. Der Zeuge sagt, er habe nicht gewusst, ob der Attentäter wegen ihm oder dem Dönerimbiss gehalten habe. Die Vorsitzende fragt, ob er also nicht habe einordnen können, warum auf ihn geschossen wurde. Der Zeuge antwortet, das habe er nicht, er habe nur ans Wegrennen gedacht. Ihm hätten danach eine Woche lang die Beine weh getan, wegen der schweren Sicherheitsschuhe. Er sei so schnell gerannt wie er konnte. Die Vorsitzende fragt, ob das Laufen mit diesen Schuhen schwer gefallen sei. Er bejaht und sagt, er habe alles gegeben. Die Vorsitzende fragt nach, ob er aus Richtung der Bäckerei Steinecke vom Steintor hochgekommen sei, als er den Schuss bemerkt habe. Der Zeuge bejaht, er habe zum Dönerladen gewollt. Sie fragt nach seiner Angabe, dass er rechts abgebogen sei. Er antwortet, er sei in die nächste Straße, ca. 200 Meter weiter, eingebogen. Sie fragt, ob er da auch Herrn Tekin gesehen habe. Der Zeuge sagt, er kenne Herrn Tekin – vor diesem Tag habe er ihn nur vom Sehen gekannt. Er sei ihm entgegen gekommen und er, B., habe ihm gesagt, dass er da nicht lang gehen solle, weil da jemand mit Waffe sei. Die Vorsitzende erklärt, dass der Brude von Herr Tekin im Dönerladen gewesen sei, da mache man sich ja auch Sorgen. Der Zeuge sagt, das habe er nicht gewusst. 

Die Vorsitzende fragt nach den Geschehnissen nach der Tat und der Arbeitsunfähigkeit des Zeugen. Der Zeuge erklärt, er habe eigentlich den Job, den er zur Zeit des Anschlags gehabt habe, beenden wollen: es hätte nur zwei, drei Tage zur Fertigstellung gedauert. Aber er habe dort nicht mehr hin gewollt [auf die Baustelle, Anm. democ.] und sein Chef hätte dann andere Mitarbeiter geschickt. Er habe dann eine Woche lang auf einer anderen Baustelle gearbeitet und dann gemerkt, dass er nicht arbeiten könne. Sein Chef habe ihm dann frei gegeben und er habe gekündigt. Die Vorsitzende fragt, wie lange er nicht gearbeitet habe. Herr B. antwortet, das seien etwa sechs, sieben Monate gewesen. Sie fragt ihn, wie es ihm dabei gegangen sei und warum er nicht habe arbeiten können. B. sagt, er habe keine Lust mehr gehabt, irgendwo hinzugehen. Er habe durch den Vorfall bemerkt, dass jederzeit etwas schlimmes passieren könne. Er habe nicht mehr zu Baustellen gehen wollen und wollte am liebsten nur zu Hause bei seinen Kindern bleiben. Die Vorsitzende fragt, ob er einen Arzt aufgesucht habe. Der Zeuge verneint. Sie sagt, es habe ja Angebote gegeben. Er bejaht das, er habe aber gemerkt, dass es besser für ihn sei, zu Hause zu bleiben. Die Vorsitzende sagt, dabei sei es ihm ja nicht gut gegangen. Er erwidert, nach einiger Zeit sei das anders gewesen, jetzt gehe es ihm wieder gut. Er gehe seit fünf Monaten wieder arbeiten. Die Vorsitzende sagt, er könne die Unterstützung immer noch in Anspruch nehmen, er wisse ja nicht, was da im Laufe der Jahre noch auf ihn zukomme. Sie habe von vielen Menschen gehört, denen schlimme Dinge passiert seien, dass das nicht so einfach allein zu bewältigen sei. 

Die Frage, ob er am 16. Oktober letzten Jahres von der Polizei vernommen worden sei, bejaht der Zeuge. […] Die Vorsitzende sagt, er habe drei Schüsse in seine Richtung bemerkt und fragt, wo er sich da befunden habe. Er antwortet, das sei kurz vor den Autos, zwischen den Autos und danach bis zur Ecke gewesen. Die Vorsitzende bedankt sich beim Zeugen und legt ihm nahe, es sich zu überlegen, ob er das Unterstützungsangebot nicht doch in Anspruch nehmen wolle. Er erhält das Formular, mit dem er seine Auslagen geltend machen kann.

Es folgt eine Unterbrechung bis 14:15 Uhr.

Aussage des Zeugen Polizeihauptmeister K. (Polizeirevier Zeitz)

Als nächster Zeuge ist Polizeihauptmeister (PHM) K. vom Polizeirevier Zeitz geladen. Die Vorsitzende belehrt ihn über seine Zeugenpflichten und befragt ihn zu seinen Personalien. [XXX, Personalien, Anm. democ.] Sie bittet ihn, seine Erlebnisse vom 9. Oktober zu schildern. Der Zeuge sagt, er hätte damals theoretisch um 14 Uhr Dienstbeginn gehabt. Er sei eine Stunde früher da gewesen und sie seien bzgl. der Lage in Halle eingewiesen worden. Sein Kollege und er hätten erfahren, dass der Attentäter mit einem Fluchtfahrzeug unterwegs sei. Sie hätten sich dann entschieden, Richtung A9 zu fahren und dort Stellung zu beziehen. Sie hätten gewusst, wie das Fluchtfahrzeug aussah. An der Kreuzung Werschen habe sich eine Baustelle befunden. Als sie durch diese Baustelle fuhren (einspurig und 30km/h), hätten sie ein Taxi mit Hallenser Kennzeichen gesehen, dass Richtung Zeitz gefahren sei. Sie hätten sich entschieden, dem Taxi nachzufahren und hätten es als das Fluchtfahrzeug erkannt. Per Funk hätten sie das weitergegeben und sich mit Sondersignal an das Taxi angehängt. Der Fahrer habe beschleunigt, noch ein anderes Fahrzeug gerammt und sei dann nach rechts auf die Fahrspur Richtung Zeitz gewechselt. Dort sei die Straße einspurig gewesen und zufällig habe sich auf der Spur ein LKW befunden. Das Taxi sei dann gegen den LKW und eine Betonbegrenzung gefahren. K. und sein Kollege seien dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hätten den Täter nach fünf, sechs Metern gestellt. Es habe an dieser Stelle keine Ausweichmöglichkeit gegeben. Die Vorsitzende fragt den Zeugen K., ob er gesehen habe, wie der Fahrer das Taxi verlassen habe. Der Zeuge bejaht. Der Fahrer sei über eine ca. 50cm hohe Betonabgrenzung gesprungen, dahinter sei eine Baugrube gewesen. Sie hätten ihn aufgefordert sich hinzulegen und er hätte das nach kurzem Zögern auch gemacht. Die Vorsitzende fragt, ob der Angeklagte von dort noch hätte weiterlaufen können. PHM K. bejaht. Sie fragt, wie das abgelaufen sei. Der Zeuge K. sagt, dem Flüchtigen sei zugerufen worden, stehen zu bleiben. Auf Nachfrage der Vorsitzenden gibt K. an, dass er und sein Kollege angedroht hätten, von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen. Der Täter sei etwa fünf bis sechs Meter entfernt gewesen. Sie hätten ihn dann zu Boden bringen können. Die Vorsitzende fragt, ob sie mitbekommen hätten, dass er verletzt gewesen sei. PHM K. sagt, das hätten sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkt.  Er sei noch aktiv gewesen. Die Vorsitzende sagt, sie hätten ihn also aufgefordert, sich auf den Boden zu legen. Der Zeuge antwortet, dass der Angeklagte das nach zwei Aufforderungen auch getan habe. Sie hätten ihn dann gefesselt. Da sie gewusst hätten, dass Sprengstoff im Spiel gewesen sei, hätten sie ihn durchsucht. Sein Kollege hätte ihn belehrt und sie hätten über Funk die Kollegen informiert. Kurze Zeit später sei Verstärkung eingetreten. Am Körper des Angeklagten habe sich Munition, aber keine Schusswaffe befunden. Es sei nicht bekannt gewesen, mit wie vielen Tätern man es zu tun habe. Er, K., sei ans Fenster des Autos getreten und habe nicht gewusst, was sich darin befinde – es habe getönte Scheiben gehabt. Auf dem Beifahrersitz habe ein Rucksack gelegen, er sei da aber nicht weiter heran gegangen, da sie nicht gewusst hätten, ob sich im Auto Sprengsätze befand. Die Vorsitzende bittet den Zeugen, zu schildern, welchen Eindruck der Angeklagte auf ihn gemacht habe. K. antwortet: “Sehr gefasst und sehr ruhig.” Mertens fragt, ob er Gespräche mit dem Angeklagten geführt habe. PHM K. sagt, sein Kollege sei beim Angeklagten gewesen. Die Vorsitzende bedankt sich.

Richter Becker spricht an, dass K. und ein Kollege Schusswaffengebrauch angedroht hätten. Er fragt, ob sie die Waffe bereits aus dem Holster geholt und in Anschlag gebracht hätten. Der Zeuge bejaht. Er wisse nicht, ob der Angeklagte das habe sehen können. Sie hätten ihre Waffen aus dem Holster geholt und seien auf ihn zugegangen. 

Der Zeuge wird entlassen. 

Aussage des Zeugen Polizeihauptmeister F.

Anschließend wird sein Kollege Polizeihauptmeister (PHM) F. begrüßt und über seine Zeugenpflichten belehrt. [XXX, Personalien, Anm. democ.] Die Vorsitzende lobt die Beamten, dass die Idee, auf die B91 Richtung Weißenfels zu fahren, sehr, sehr gut gewesen sei. Sie bedankt sich für die sehr gute Entscheidung. Dann bittet sie den Zeugen F., seine Erlebnisse zu schildern. F. erzählt, dass K. und er im Baustellenbereich gerade die Kreuzung passiert hätten, als sie weiter vorn auf der Behelfsspur ein Taxi Richtung Zeitz bemerkten. Das Kennzeichen habe mit dem Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs übereingestimmt, dass ihnen vorher mitgeteilt worden war. Sie hätten sofort die Verfolgung aufgenommen. Das Taxi sei an einer stehenden Kolonne Richtung Zeitz bei Rot vorbeigefahren und rechts abgebogen. Dann sei es zu dem Verkehrsunfall gekommen. Sie hätten sich mit ihrem Streifenwagen unmittelbar dahinter befunden. Der Taxifahrer sei über die Leitplanke gesprungen. Auf ihre Anweisung habe er sofort die Hände hochgenommen und sich zu Boden gelegt. Dort sei er fixiert worden. Sie hätten über Funk mitgeteilt, dass sie ihn gestellt hätten und hätten dann auf Verstärkung gewartet. Als Verstärkung eingetroffen sei, sei die Person durchsucht worden. Dabei hätten sie seine Verletzung am Hals bemerkt und daraufhin sofort einen Krankenwagen angefordert. Der Angeklagte sei dann abtransportiert worden. In seinen Hosentaschen hätten sich ca. elf Schuss Munition, ein USB-Stick, eine Kamera und etwas Geld befunden. Weiterhin habe er unter seiner Jacke eine Schussweste getragen. Nach dem Abtransport seien er und sein Kollege K. mit der Absicherung des Tatorts beschäftigt gewesen. Die Vorsitzende fragt, ob er beim Angeklagten gewesen sei, als sich sein Kollege mit dem Taxi befasst habe. Der Zeuge bejaht, er sei mit einem Kollegen des SEK, das schnell eingetroffen sei, beim Angeklagten gewesen. Er habe ihn sofort [als Beschuldigten, Anm. democ.] belehrt. Die Vorsitzende fragt, wie der Angeklagte reagiert habe. Der Zeuge sagt, er habe den Angeklagten nicht zur Sache befragt. Der Angeklagte habe seinen Namen genannt und der sei dann überprüft worden. Sonst sei er nicht auffällig gewesen und habe auch sonst nichts gesagt. Er habe die ganze Zeit auf dem Boden gelegen.

Es werden Lichtbilder von dem Ort der Festnahme in Augenschein genommen. Darauf sind etwa die Fahrbahnbegrenzung und die Baugrube zu sehen.

Die Vorsitzende fragt, ob der Angeklagte hätte weiterlaufen können. PHM F. antwortet, dieser hätte in die Baugrube springen können oder nach vorne in Richtung der Polizeibeamten laufen. Die Vorsitzende bedankt sich beim Zeugen und entlässt ihn.

Aussage des Zeugen Kriminaloberkommissar W. (BKA)

Als letzter Zeuge des Tages wird Kriminaloberkommissar (KOK) W. vom BKA begrüßt und über seine Zeugenpflichten belehrt. [XXX, Personalien, Anm. democ.] […] Der Zeuge gibt an, dass es seine Aufgabe gewesen sei, die Besucherlisten aus der Synagoge noch einmal zu aktualisieren. Seine Kollegen hätten die Personalien aller Synagogenbesucher handschriftlich aufgenommen. Er hätte diese dann zusammengetragen und durch Staatsbürgerschaft und ladungsfähige Adressen ergänzt. Die Vorsitzende sagt, er habe 52 Personen aufgeführt, auch wenn eine davon kurz außerhalb der Synagoge gewesen sei. Aber 52 Namen seien ihm so übermittelt worden. 

Die Vorsitzende fragt nach dem Bericht zur Bestimmung der Entfernung zwischen dem Beschuldigten und Polizeibeamten beim Schusswechsel in der Ludwig-Wucherer-Str. Dieser Bericht sei von KOK W. angefertigt worden. Der Zeuge erklärt, die Grundlage des Vermerks sei die Tatsache, dass dass sich aus den Zeugenaussagen der Polizeibeamten verschiedene Entfernungsangaben zwischen 50 und 70m ergeben hätten. Er habe das nochmal verifizieren sollen. Aus der Tatortvermessung, die die Kollegen am Tatort gemacht hätten, hätten sich zwei Spurenfelder ergeben. Eines, das den Standort des Schützen markiere. und das Glassplitterfeld, in dessen  Nähe sich der Streifenwagen der Kollegen befunden habe. Man habe das feststellen können, da eine Scheibe zu Bruch gegangen sei. Bei der Vermessung hätte sich ein Abstand zwischen 67,1 und 71,8m ergeben. Das Ergebnis sei nochmal mit dem Tatvideo als Anhaltspunkt für den Standpunkt des Schützen abgeglichen worden. 

Es werden diverse Lichtbilder in Augenschein genommen, darunter Bildextraktionen aus dem Video, das der Angeklagte gemacht hatte, in dem die Standorte der eingesetzten Polizeibeamten sichtbar und markiert sind. 

Die Vorsitzende spricht nun einen umfangreichen Bericht  an, den Herr KOK W. gefertigt haben soll. Der Betreff des Berichts vom 8. Januar 2020 laute: “Erkenntnislage zu sonstigen Personen und möglichen Unterstützern des beschuldigten Balliet”. Den Auftrag zur Erstellung des Berichts habe der Zeuge von seinem Vorgesetzten in Absprache mit der Bundesanwaltschaft erhalten. KOK W. sagt, er habe die Erkenntnislage zu potenziellen Unterstützern zusammentragen sollen. Dazu habe er verschiedene Komplexe gebildet, zu denen er in verschiedenen Punkten den Sachstand der Ermittlungen zusammengetragen und anschließend ein Fazit gezogen habe. 

Die Vorsitzende weist den Zeugen darauf hin, dass die Familienangehörigen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Das bedeute, dass man keinen Gebrauch von Angaben machen dürfe, die die Herrschaften im Rahmen der Ermittlungen gemacht hätten und unter denen es auch eventuelle Hinweise auf Beteiligte aus der Familie gegeben habe.

KOK W. erklärt, der Vermerk beschäftige sich mit der kompletten Ermittlungsakte. Der erste betrachtete Komplex seien das Tatvideo und diverse Zeugenvideos gewesen. Daraus sei hervorgegangen, dass der Angeklagte bei der Tatausführung allein gehandelt habe. Auf keiner der Videoaufzeichnungen habe man irgendwelche Mittäter feststellen können. 

Ein zweiter Punkt seien die hochgeladenen Dokumente des Angeklagten. Man sehe ja auch im Video, dass dort ein Forenbeitrag erstellt worden sei. Auch aus den Dokumenten hätten sich keine Anhaltspunkte für Unterstützer ergeben. Es werde zwar erwähnt, dass ein “Mark” eine Bitcoin-Spende getätigt haben soll. Das habe sich in den Ermittlungen aber soweit nicht bestätigt.

Zudem, so der Zeuge, habe er sich auf einen zusammenfassenden Bericht über die Zeugenaussagen bezogen. Zusätzlich habe er sich auch einige Vernehmungen separat angeschaut, also die Primärquelle begutachtet. Im Rahmen sämtlicher Zeugenvernehmungen, über 320 Stück, die auch weit in die Vergangenheit des Angeklagten zurück reichten, habe es keine Anhaltspunkt für Kontakte zu Personenkreisen gegeben, die den Angeklagten bei der Tatvorbereitung oder -ausführung unterstützt haben könnten. Der Angeklagte sei durchgängig als Einzelgänger beschrieben worden, der keinen Kontakt zu anderen gesucht habe. Die Vorsitzende fragt, ob der Angeklagte also als Einzelgänger gelte, der ausschließlich Kontakt in seiner Familie hatte. Der Zeuge bejaht. Sonstige Kontakte aus der Studienzeit und der Bundeswehr hätten bestätigt, dass Kontakt hauptsächlich mit der Familie bestanden habe. 

Die Vorsitzende sagt, der Angeklagte habe die Waffen ja selbst gefertigt und fragt, ob die Waffen Rückschlüsse auf Beteiligte zuließen. Der Zeuge antwortet, das habe bisher nicht festgestellt werden können. Es gebe einen umfangreichen Waffenbericht, auf den er sich bezogen habe, aber die konkreten Umstände, also dass man diese Waffenanleitugen frei im Internet beziehen könne, würden darauf hindeuten, dass man die Waffenherstellung allein vornehmen könne. Seine Kollegen hätten ihm ebenfalls erklärt, dass man das auch allein vornehmen könne. Insbesondere bei der Herstellung der Sprengstoffe dürfte das Vorwissen des Angeklagten ausgereicht haben, um diese zusammenzumischen. Zu dem Zeitpunkt, als er, KOK W., seinen Bericht erstellt habe, habe es noch kein abschließendes Gutachten zu den Waffen gegeben. Das sei im März nachgeliefert worden. Auch aus den Erkenntnissen zu den Waffen des Angeklagten hätten sich keine Anhaltspunkte für Mitwisser oder Helfer ergeben. Man habe lediglich zwei DNA-Spuren von Familienangehörigen und einige unbekannte DNA-Spuren gefunden. 

Die Vorsitzende fragt nach den Handy-Kontakten des Angeklagten. Der Zeuge erklärt, man habe alle Kommunikationsmittel ausgewertet und die retrograden Verbindungsdaten eingeholt. Man habe keine signifikanten Kontakte festgestellt, die auf Mittäter oder Mitwisser hindeuten würden. Der Angeklagte habe kaum über die Geräte kommuniziert. 

Anschließend fragt die Vorsitzende nach den Familienangehörigen des Angeklagten und näheren Personen, wie Mario S. Der Zeuge sagt, Herr S. sei der Ex-Lebensgefährte der Schwester des Angeklagten. Die beiden hätten ein gemeinsames Kind und Herr S. habe zum Teil auch in Kontakt mit dem Angeklagten gestanden. Es sei von S. und der Schwester des Angeklagten immer wieder versucht worden, den Angeklagten in den gemeinsamen Freundeskreis zu integrieren, was mehr schlecht als recht funktioniert habe. Der Angeklagte habe laut Herrn S.  wohl auch kein Interesse gehabt, dazuzugehören. Herr S. .habe Schweißer-Kenntnisse und habe dem Angeklagten mal beim Schweißen helfen wollen. Laut Herr S. habe das Schweißgerät aber zu diesem Zeitpunkt nicht funktioniert und es sei nicht dazu gekommen. Im Gegensatz dazu habe der Angeklagte in der Vernehmung gesagt, dass S. beim Schweißen “mal draufgeguckt” haben soll. Man habe aber nicht den Zusammenhang ermitteln können bzw. ob Herr S. gewusst habe, was der Angeklagte schweißen wollte.

Die Vorsitzende fragt den Zeugen, was er zu “Mark Mann” sagen könne. Dieser sei durch Angaben in einem hochgeladenen Dokument des Angeklagten aufgetaucht. KOK W. erklärt, besagter Mark solle laut dem Dokument “Read me First” Boardowner von 8chan gewesen sein und dem Angeklagten als Unterstützung zur Tatausführung 0,1 Bitcoin überwiesen haben. Mark M. sei ermittelt worden – er soll tatsächlich Forenbetreiber von 8chan gewesen sein. Im Nachgang seines, W.s, Berichts sei Mark M. vom FBI vernommen worden. Man habe aber nicht feststellen können, dass M. tatsächlich etwas gespendet hätte. Es gebe keine Beweise für diese angebliche Spende. 

Anschließend kommt die Vorsitzende auf Herrn W. zu sprechen. Dieser soll in den Foren von 4chan die Links zu den tatrelevanten Dokumenten eingestellt haben. Er sei im näheren Fokus, weil es sein könne, dass er zur Verbreitung angewiesen worden sei. Der Zeuge erklärt, dass sich der Verdacht soweit nicht bestätigt habe bzw. noch ein Verfahren anhängig sei. Die Vorsitzende sagt, dabei gehe es wohl um zwei Brüder, gegen die Anklage erhoben worden sei.

Sie fragt noch einmal nach dem Schwager des Angeklagten, Mario S., der angegeben hätte, nichts von den Aktivitäten des Angeklagten mitbekommen zu haben. KOK W. sagt, es gebe keine Hinweise, dass Herr S. etwas gewusst habe. Die Erkenntnislage gingen dahin, dass es keine Mitwisserschaft gegeben habe. 

Die Vorsitzende spricht den Hinweis von Frau E. an, die angegeben hatte, mit einem Herr K. per WhatsApp gechattet zu haben. Dieser soll gesagt haben, dass er von allem gewusst habe. Der Zeuge sagt, dass sich auch dieser Hinweis soweit nicht bestätigt habe. In Vernehmungen habe Herr K. ausgesagt, dass alles gelogen gewesen sei und Drogen im Spiel gewesen seien. 

Die Vorsitzende kommt auf die Zuschauer des Live-Streams von der Tat bei twitch.tv zu sprechen. KOK W. sagt, das Video sei als Livestream unter dem Benutzernamen “spilljuice” verfügbar gewesen. Sie hätten eine Anfrage an Twitch bzw. Amazon gestellt. Daraufhin sei ihnen mitgeteilt worden, dass es fünf Livezuschauer gegeben habe, durch eine Dopplung von IP-Adressen seien es aber faktisch nur drei gewesen. Diese hätten jeweils 10, 15 oder 30 Minuten zugeschaut. 2 Zuschauer seien in den USA festgestellt worden, einer in Zürich. Die Ermittlungen hätten dies aber nicht weitergehend verifizieren können. Beim Anbieter in Zürich hätten keine Protokolle mehr vorgelegen. […]

Auch bei der Auswertung sonstiger Spuren oder Hinweise habe es keine Anhaltspunkte für Mittäter oder Helfer gegeben. Die Zusammenfassung der Finanzermittlungen habe ergeben, dass es auch dort keine Anhaltspunkte für finanzielle Unterstützer gegeben habe, da keine regelmäßigen Einzahlungen oder Zahlungen von unbekannten Dritten auf dem Konto des Angeklagten eingegangen seien. Dieser habe nur dann Einzahlungen getätigt, wenn er online etwas habe kaufen wollen. Er sei grundsätzlich misstrauisch gewesen und habe Banken nicht vertraut. […]

Die elektronischen Asservat seien zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes noch nicht gänzlich ausgewertet gewesen. Bei den Ermittlungen habe man insbesondere darauf geachtet, ob die Tatdokumente oder die Vorlagen für den 3D-Druck durch den Angeklagten selbst erstellt worden oder von außen an ihn herangetragen worden seien. Letzteres habe sich nicht bestätigen lassen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte versucht habe, Daten vom Hauptrechner zu löschen. Es sei nicht festgestellt worden, dass bzgl. der hochgeladenen Dateien andere Mitwirkende gegeben haben könnte. 

Auch auf dem Telefon des Angeklagten, dass er für den Stream benutzt habe, hätte es keine weiteren Hinweise auf Kontakte zu anderen Personen gegeben. Er habe noch Bilder von sich selbst, der Tatbekleidung und den Waffen damit aufgenommen. Zudem habe man ein älteres Tastenhandy mit 13 Kontakten gefunden, aber auch darin keine relevanten Bezüge zu bestimmten Personen festgestellt.

Es habe Spuren gegeben, die darauf hätten hinweisen können, dass der Angeklagte bei einer rechten Veranstaltung gesehen worden sei. Die Ermittlungen zu diesem und anderen Spurenkomplexen seien alle mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte für potenzielle Unterstützer. Man habe mehr als 100 Hinweise bearbeitet, es hätten sich jedoch keine Erkenntnisse ergeben, die auf potentielle Unterstützer hindeuten würden. […] Der Angeklagte selbst habe angegeben, dass er keine Helfer gehabt habe – mit Ausnahme von besagtem Mark. Zu seinen Internetkontakten habe er keine Angaben gemacht. Diese Kontakte seien noch nicht aufgeklärt, es gebe keine weiteren Anhaltspunkte für weitere Unterstützer. […]

Der Unterkomplex “Waffen” deute daraufhin, dass der Angeklagte die Waffen selbst gebaut haben könnte – ohne Hilfe von Außen. Die Herstellung soll schon ab 2015 begonnen haben, damals noch ohne konkreten Tatentschluss. Dieser solle sich erst mit dem Attentat von Christchurch gefestigt haben.

Die Vorsitzende fragt den KOK W., ob er mal bei den Vernehmungen dabei gewesen sei. Er verneint, er habe lediglich eine Zusammenfassung auf Grundlage der Protokolle geschrieben. Sein Fazit sei, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass es bestimmte, identifizierbare Personen gegeben habe, die in Kontakt mit dem Angeklagten gestanden und bei der Tatvorbereitung hätten helfen können. Durch die Videos sei weitgehend bestätigt, dass er die Tat allein ausgeführt habe. Die Zeugenvernehmungen hätten nicht zur Feststellung von möglichen Kontaktpersonen, die ihm hätten helfen können, geführt. Der Angeklagte solle ja auch Waffen auf dem Grundstück von seinem Vater hergestellt haben – die Anwohner hätten ihn immer nur allein gesehen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte Unterstützer gehabt habe.

Nebenklagevertreterin RAin Kristin Pietrzyk erhält das Wort. Sie fragt den Zeugen, ob sie ihn richtig verstanden habe, dass er dieses Fazit nur im Hinblick auf Personen ziehe, die die Ermittler namentlich gekannt hätten – nicht aber im Hinblick auf die Online-Kontakte des Angeklagten. KOK W. bejaht, diese habe man weitestgehend nicht ausfindig machen können. Die verschiedenen Plattformen würden mit Anonymität werben und man habe keine Protokolle erlangen können. RAin Pietrzyk hakt nach, ob sein Fazit also nur für das “Real Life” gelte – nicht aber für das Online-Leben. Der Zeuge antwortet, so könne man das sagen. 

Anschließend erhält RA Alexander Hoffmann von der Nebenklage das Wort. Er fragt, ob dem Zeugen die Pläne vorgelegen hätten, die als Vorlage zur Fertigung der Waffe dienten. Dieser antwortet, dazu könne er keine Auskunft geben, weil er die Asservatenauswertung nicht persönlich vorgenommen habe. RA Hoffman sagt, der Zeuge habe angeben, dass solche Anleitungen sehr detailliert seien. Er möchte wissen, ob das auf konkrete Kenntnisse bezogen war oder eine allgemeine Einschätzung zu irgendwelchen Plänen im Internet. [XXX, Angaben zum Waffenbau, Anm. democ.] RA Hoffman sagt, der Zeuge habe ausgesagt, dass die Vorkenntnisse des Angeklagten bei der Herstellung der Sprengstoffe ausreichend gewesen sein dürften. Er fragt, von welchen Erkenntnissen er ausgegangen sei. Der Zeuge antwortet, diese Annahme habe sich auf das Chemiestudium des Angeklagten bezogen. Die Frage, ob der Angeklagte einen Abschluss in Chemie habe, verneint er. RA Hoffmann fragt, ob der Zeuge wisse, ob der Angeklagte jemals bei seinem Studium anwesend gewesen sei. KOK W. antwortet, sie hätten Zeugen aus der Studienzeit vernehmen lassen. Der Angeklagte soll nicht so häufig da gewesen sein, hätte aber schon umfangreicheres Wissen gehabt. RA Hoffmann fragt, ob die Zeugen also zum Wissen des Angeklagten in Bezug auf Explosiva befragt worden seien. Herr W. sagt, soweit er wisse, sei das geschehen. RA Hoffmann sagt, der Angeklagte habe online Tipps bekommen, wie er seine Munition verbessern könnte, und fragt den Zeugen, ob er dazu etwas gefunden habe. Dieser sagt, das sei ihm nicht bekannt geworden. Es sei aber nicht auszuschließen, dass es noch einen Vermerk dazu gebe. RA Hoffmann fragt, was KOK W. zu Herrn W. und der Veröffentlichung des Links ermittelt habe. W. antwortet, er habe nicht selbst ermittelt, nur Ergebnisse zusammengefasst. Herr W. solle im Forum 4chan den Link zu den Dokumenten des Angeklagten weiterverbreitet haben. Sein Sachstand sei, dass Herr W. gesagt habe, dass er nichts mit der Sache zu tun gehabt habe. Er habe dann bei der Vernehmung seinen Bruder ins Spiel gebracht, dieser habe aber keine weitere Aussage getätigt. RA Hoffmann fragt nach dem Zeitfenster zwischen der Veröffentlichung der Dokumente und der Weiterverbreitung durch Herrn W. Der Zeuge sagt, dazu könne er keine Auskunft geben. Er wisse auch nicht, ob der PC des Herrn W. untersucht worden sei. RA Hoffmann fragt, was ihn zur Aussage gebracht habe, dass sich die Hinweise gegen Herrn K. nicht verdichtet hätten. KOK W. antwortet, der Hinweis auf Herrn K. sei ursprnglich von einer Freundin des K. gekommen: K. habe sich vorher an diese gewandt und dabei sei zur Sprache gekommen, dass er etwas von dem Anschlag gewusst habe. Herr K. und Frau E. seien noch einmal befragt worden, die Endsachbearbeitung sei aber nicht durch ihn vorgenommen worden. Er habe sich das Endergebnis angeschaut und das Fazit des sachbearbeitenden Kollegens übernommen. RA Hoffmann fragt, ob KOK W. wisse, ob die Datenträger von Herrn K. überprüft worden seien. KOK W. sagt, er wisse von einem Handy, könne aber nicht sagen, ob es ausgewertet worden sei. RA Hoffman sagt, die elektronischen Asservate seien also noch nicht ausgewertet worden, was der Zeuge bejaht. Der RA sagt, sein Bericht beruhe also auf vorläufigen Erkenntnissen. KOK W. bejaht. Soweit er wisse, seien noch nicht alle Asservate abgearbeitet gewesen. 

Oberstaatsanwalt Stefan Schmidt erhält das Wort. Er erklärt, dass die Auswertung der verschlüsselten Datenträger noch auf unbestimmte Zeit laufe. Bis auf einen USB-Stick habe man die Datenträger bisher nicht entschlüsseln können. Die Erfolgsaussichten seien eher gering. 

Anschließend richtet Nebenklagevertreterin RAin Pietrzyk das Wort an den Zeugen und fragt nach dem Erstellungsdatum des Berichts. KOK W. sagt, sein Fazit beziehe sich auf den Aktenstand vom 6. Januar 2020. Pietrzyk fragt, ob er wisse, ob noch etwas dazugekommen sei. Der Zeuge antwortet, nach seinem Kenntnisstand sei nichts dazugekommen, was ihn bewogen hätte, das Fazit zu aktualisieren. Nach seinem Kenntnisstand sei es also weiter so aufrechtzuerhalten. Die RAin sagt, er habe kein vollständiges Bild, könne also auch kein abschließendes Fazit ziehen. Der Zeuge erwidert, er habe Zugriff auf die vollständige Akte. RAin Pietrzyk sagt, er habe aber keinen Zugriff auf die Datenträger gegeben und das Online-Umfeld habe man nicht ermitteln können. KOK W. antwortet: “So gesehen: ja”. 

Der Zeuge wird entlassen. Die Vorsitzende Mertens erklärt, er könne seine Auslagen schriftlich geltend machen. Sie sagt, sie habe noch etwa zum Verfahren mitzuteilen. Sie habe für den 3. November 2020 noch Professor Heide eingeladen, der die rechtsmedizinische Untersuchung des Angeklagten nach der Festnahme gemacht habe. Für den 4. November sei Karolin Schwarz gelden. RAin Dr. Kati Lang habe schon vor geraumer Zeit einen Antrag dazu gestellt. Sie, Mertens, hätte außerdem auch einen Anruf von RAin Antonia von der Behrens erhalten, die erläutert habe, dass Frau Schwarz einschlägige Internetseiten im Hinblick auf das Verhalten der Nutzer nach dem Anschlagsgeschehen untersucht habe. Deshalb sei Schwarz als sachverständige Zeugin geladen worden. Frau Schwarz habe auch Dinge gespeichert, die mittlerweile längst gelöscht seien. […] 

Zudem habe sie, Mertens, eine letzte Selbstleseliste ausgehändigt. Die Vorsitzende bittet um Nachricht, falls etwas fehlen sollte. Die Sitzung wird geschlossen. 

Veröffentlicht am 6. Dezember 2020.

Protokoll herunterladen: 16_Protokoll_HalleProzess_democ.pdf